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Paragraphenzeichen an der Wand Hilfe beim Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren - Ablauf Info - Wohlverhaltensperiode

Professionelle Beratung Ablauf beim Insolvenzantrag


Insolvenzverfahren - Ablauf

Als Privatperson, die nie selbständig war oder ist und weniger als 20 Gläubiger hat (üblicherweise „Verbraucher“ genannt), müssen Sie zuerst einmal eine nach § 305 InsO staatlich anerkannte Beratungsstelle mit der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragen. Ein Antrag für das Verbraucher Insolvenzverfahren (umgangssprachlich auch Privatinsolvenzantrag) kann erst dann beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden, wenn diese staatlich anerkannte Beratungsstelle, wie wir, das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigt hat. Das übernehmen wir für Sie.

Der Vergleichvorschlag - außergerichtlicher Vergleich

Der Vergleichsvorschlag ist Ihr Angebot an die Gläubiger, das angenommen oder abgelehnt aber nicht abgewandelt werden kann. Dabei gehen Ihre Eigensicherung und die Sicherung unterhaltsberechtigter Personen vor. Der Vergleichsbetrag muss über die gesamte Laufzeit des Vergleichs realistisch leistbar sein.

Dazu verschaffen sich die Experten unserer Schuldnerberatung einen Überblick über die Lage: wir sehen uns die Gläubiger an und ermitteln bei den Gläubigern die offenen Beträge. An diesem Vorgang müssen die Gläubiger mitwirken, denn der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich im Gesetz so geregelt. Dann werden wir Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Es wird den Gläubigern eine monatliche Ratenzahlung angeboten, die mindestens dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens entspricht. Dieser pfändbare Teil des Einkommens wird anhand der Pfändungstabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO ermittelt. Es werden Unterhaltsverpflichtungen (Kinder, Ehegatten) berücksichtigt. Die gültige Pfändungstabelle erhalten Sie bei uns im Rahmen der persönlichen Beratung.

Die monatliche Rate, die dem pfändbaren Teil oder der Mindestrate von 30,00 € entspricht, wird längstens für die Laufzeit von 6 Jahren angeboten und nach Quoten auf die einzelnen Gläubiger verteilt. D. h. der Gläubiger mit der höchsten Forderung bekommt nach Quote den größten Teil der monatlichen Rate angeboten, sodass die angebotene Rate fair auf alle Gläubiger verteilt wird. Stimmen alle Gläubiger dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zu, zahlen Sie die monatliche Rate an uns auf ein Treuhandkonto. Wir verwalten das Geld für sie und Sie sind nach längstens 6 Jahren schuldenfrei ohne einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz zu stellen.

Insolvenzantrag und Insolvenzverfahren

Stimmen nicht alle Gläubiger dem Vergleichsangebot zu, scheitert dieses und wir können für Sie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht stellen. Der Insolvenzantrag ist tatsächlich ein umfangreiches Antragsformular. Dieses füllen wir für Sie selbstverständlich fachlich kompetent aus und übersenden den Antrag an das zuständige Insolvenzgericht.

Im Regelfall brauchen Sie nicht an einem gerichtlichen Termin teilzunehmen. Der zuständige Richter fasst einen Beschluss und ordnet Ihnen einen Insolvenzverwalter bei. Sie werden hierüber schriftlich per Post in Kenntnis gesetzt.

Anschließend prüft der Insolvenzverwalter anhand unseres Antrages, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, welches die bescheidene Lebensführung übersteigt, z. B. Immobilien, Grundstücke, wertvoller Schmuck, wertvolle Kunstgegenstände etc.. Dieses würde verwertet werden. Auch der pfändbare Teil Ihres Arbeitseinkommens müsste von Ihrem Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.

Insolvenzverfahren - Wohlverhaltensperiode

Das eigenliche Insolvenzverfahren läuft dann längstens 6 Jahre. Nach 6 Jahren erhalten Sie die Restschuldbefreiung und werden von Ihren Schulden, die vor Insolvenzantragstellung entstanden sind, befreit.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erlangen und zwar, wenn Sie 35% Ihrer Forderungen zuzüglich Verfahrenskosten aufbringen können. Auch die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist möglich, wenn innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren aufgebracht werden konnten.

Im Insolvenzverfahren sind Sie dazu verpflichtet, Ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzukommen, weshalb von der Wohlverhaltensperiode gesprochen wird. Das bedeutet, dass Sie jegliche Änderungen Ihres Einkommens oder Ihrer persönlichen Situation dem Insolvenzverwalter mitzuteilen haben. Anderenfalls kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden